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   VG Berlin, 29.10.2016 - 8 L 183.16   

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https://dejure.org/2016,38228
VG Berlin, 29.10.2016 - 8 L 183.16 (https://dejure.org/2016,38228)
VG Berlin, Entscheidung vom 29.10.2016 - 8 L 183.16 (https://dejure.org/2016,38228)
VG Berlin, Entscheidung vom 29. Oktober 2016 - 8 L 183.16 (https://dejure.org/2016,38228)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Verwaltungsgericht Berlin (Pressemitteilung)

    Keine Videoaufzeichnung bei Feuerstättenschau durch Bezirksschornsteinfeger

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Feuerstättenschau - und die Videoaufzeichnungen des Hauseigentümers

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Eigentümer eines Wohnhauses wollen Schornsteinfeger bei der Arbeit filmen

  • mueller.legal (Pressemitteilung)

    Keine Videoaufzeichnung bei Feuerstättenschau durch Bezirksschornsteinfeger

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Videoaufzeichnung bei Feuerstättenschau durch Bezirksschornsteinfeger

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schornsteinfeger filmen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Bewohner darf Schornsteinfeger bei Arbeit nicht filmen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Videoaufzeichnung untersagt: Schornsteinfegern muss für Feuerstättenschau ungehinderter Zugang zu Wohnräumen gewährt werden - Anfertigung von Videoaufzeichnungen ohne Einwilligung des Bezirksschornsteinfegers stellt unzulässigen Eingriff in Persönlichkeitsrechte dar

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.04.2014 - VI ZR 197/13

    Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts am eigenen Bild:

    Auszug aus VG Berlin, 29.10.2016 - 8 L 183.16
    Der für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, maßgebende Begriff des Zeitgeschehens umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2014 - VI ZR 197/13 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.12.1992 - 14 S 2326/91

    Duldungsverfügung nach dem Schornsteinfegergesetz: zur Erledigung durch

    Auszug aus VG Berlin, 29.10.2016 - 8 L 183.16
    Der festgelegte Zeitpunkt soll dann dem Betroffenen nur die Möglichkeit eröffnen, durch ihre Duldung die Anwendung von Zwangsmitteln zu verhindern und bei den zu duldenden Maßnahmen anwesend zu sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.1992 - 14 S 2326/91 - juris, Rn. 22).
  • OVG Sachsen, 05.10.2015 - 5 B 248/15

    Eilverfahren; vorläufiger Rechtsschutz; Abänderungsverfahren; Auslegung; Datum;

    Auszug aus VG Berlin, 29.10.2016 - 8 L 183.16
    Auszugehen ist von dem Standpunkt dessen, für den die Erklärung bestimmt ist (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. Oktober 2015 - 5 B 248/15 - juris, Rn. 9 m. w. N.).
  • VG Köln, 23.03.2006 - 1 K 8665/04

    Anfertigung von Videoaufzeichnungen ohne Einwilligung des

    Auszug aus VG Berlin, 29.10.2016 - 8 L 183.16
    Hiervon kann bei einer Amtstätigkeit im Rahmen einer Feuerstättenschau ersichtlich nicht ausgegangen werden (ebenso VG Köln, Urteil vom 23. März 2006 - 1 K 8665/04 - juris, Rn. 20, m. w. N.).
  • VG Berlin, 04.08.2017 - 8 L 1261.16

    Anordnung auf Duldung einer Feuerstättenschau; Zutrittsrecht der Mitarbeiter der

    Es handelt sich dabei um eine auf den konkreten Einzelfall abstellende und nicht nur formelhafte, die Gründe der Entscheidung wiederholende Begründung, aus der deutlich wird, dass dem Antragsgegner der Ausnahmecharakter der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 29. Oktober 2016 - 8 L 183.16 -, juris, Rn. 16).

    Zur objektiven Rechtsordnung gehört die Verpflichtung der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen, den jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern für die Durchführung der Feuerstättenschau Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten (§§ 1 Abs. 3 Satz 1 Var. 1, 14 Abs. 1 SchfHwG) (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 29. Oktober 2016 - 8 L 183.16 -, juris, Rn. 20).

    Überdies trug der Antragsteller nach dem Akteninhalt eine Kamera bei sich, so dass die Befürchtung, der Antragsteller wolle diese für unzulässige Aufnahmen während der Feuerstättenschau (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 29. Oktober 2016 - 8 L 183.16 -, juris) durch den Beigeladenen verwenden, nahe liegt.

    Der festgelegte Zeitpunkt soll dem Antragsteller nur die Möglichkeit eröffnen, durch ihre Duldung die Anwendung von Zwangsmitteln zu verhindern bzw. bei der zu duldenden Feuerstättenschau anwesend zu sein (vgl. auch VG Berlin, Beschlüsse vom 13. März 2017 - 8 L 361.16 -, juris, Rn 29 und vom 29. Oktober 2016 - 8 L 183.16 -, juris, Rn. 26).

    Diesem Umstand kommt erhebliches Gewicht zu, hinter dem das Interesse der Antragsteller, einstweilen von der Feuerstättenschau verschont zu bleiben, auch unter Berücksichtigung ihres Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG zurückzutreten hat (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 29. Oktober 2016 - 8 L 183.16 -, juris Rn 27).

  • VG Berlin, 13.03.2017 - 8 L 361.16

    Sofortige Vollziehung einer Anordnung auf Duldung einer Feuerstättenschau

    Es handelt sich dabei um eine auf den konkreten Einzelfall abstellende und nicht nur formelhafte, die Gründe der Entscheidung wiederholende Begründung, aus der deutlich wird, dass dem Antragsgegner der Ausnahmecharakter der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 29. Oktober 2016 - 8 L 183.16 -, juris Rn. 16).

    Zur objektiven Rechtsordnung gehört die Verpflichtung der Eigentümer und Besitzern von Grundstücken und Räumen, den jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern für die Durchführung der Feuerstättenschau Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten (§§ 1 Abs. 3 Satz 1 Var. 1, 14 Abs. 1 SchfHwG) (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 29. Oktober 2016 - 8 L 183.16 -, juris Rn. 20).

    Diesem Umstand kommt erhebliches Gewicht zu, hinter dem das Interesse der Antragsteller, einstweilen von der Feuerstättenschau verschont zu bleiben, auch unter Berücksichtigung ihres Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG zurückzutreten hat (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 29. Oktober 2016 - 8 L 183.16 -, juris Rn 27).

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